Satzung
Präambel
Die Bürgerstiftung „Lohmar“ will dem Gemeinwohl dienen und das Gemeinwesen der Region stärken. Sie will dazu beitragen, das schon vielfältige gesellschaftliche und kulturelle Leben in der Stadt zu sichern und zu erweitern. Darüber hinaus sollen eingeworbene Mittel eingesetzt werden für soziale, wissenschaftliche, bildungspolitische, kulturelle, sportliche, brauchtumspflegerische, umwelt-, natur- und tierschützerische Aktivitäten. Dies soll durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen.
§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Lohmar“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lohmar.
§ 2 – Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Bürgerstiftung Lohmar ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Wohlfahrtspflege, Kunst, Kultur, Sport, Denkmalpflege, Umwelt, Natur, der Völkerverständigung, des Heimatgedankens, der Jugendhilfe, der Altenarbeit des traditionellen Brauchtums und des Tierschutzes in der Stadt Lohmar und Umgebung.
(3) Die Zwecke werden insbesondere auch verwirklicht durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Zwecke i.S.d. Abschnitts 2 verfolgen.
(4) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen sowie die Aufgaben und die Verwaltung anderer selbständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter (2) vereinbar sind.
(5) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(7) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Lohmar im Sinne der Gemeindeordnung gehören.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
§ 4 – Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Ethische, soziale und ökologische Grundsätze können bei der Anlageform berücksichtigt werden.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt. Dies gilt auch für Erbschaften und Vermächtnisse. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
(3) Rechtlich unselbständige Stiftungen können auf den Namen des Zuwendenden begründet werden, wenn mindestens ein Kapital von 10.000,00 € der Stiftung überlassen wird.
(4) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
§ 5 – Erfüllung der Stiftungsaufgaben
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a) AO gebildet werden.
(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 – Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
1. die Stifterversammlung
2. das Kuratorium
3. der Vorstand
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
§ 7 – Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern. Sie tritt zum ersten Mal zusammen, sobald die Mindestzahl von 10 Stifterinnen bzw. Stiftern erreicht ist.
(2) Mitglied in der Stifterversammlung (Stifter) können Personen werden, die eine Zustiftung von mindestens 5.000,00 € (gem. § 4 der Satzung) geleistet haben.
(3) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur angehören, wenn sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem ständigen Vertreter in der Stifterversammlung berufen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. Der Vertreter einer juristischen Person kann von dieser jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Kuratorium abberufen werden unter gleichzeitiger Benennung eines neuen Vertreters (Satz 1).
(4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, die mindestens 5.000,00 € beträgt, kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.
(5) Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung endet lediglich durch Rücktritt oder Tod des Mitgliedes.
(6) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der vorhandenen Stifter ist die Stifterversammlung einzuberufen. Die Stifterversammlung wählt, abgesehen vom ersten Kuratorium, die Mitglieder des Kuratoriums und berät die Stiftung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie beschließt die Grundzüge der Stiftungsarbeit des jeweils folgenden Geschäftsjahres aufgrund der vom Vorstand zu erbringenden Vorschläge.
(7) Sie hat das Recht, mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung unterrichtet zu werden. Die Stifterversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen; sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung zur Stifterversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die Stifterversammlung kann sich zur Regelung ihres Geschäftsgangs eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 – Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus maximal neun natürlichen Personen. Die ersten Mitglieder werden im Rahmen einer Gründungsversammlung durch die Stifter bzw. Stifterinnen gewählt; anschließend werden die Mitglieder des Kuratoriums von der Stifterversammlung gewählt. Besteht keine Stifterversammlung ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl selbst.
(2) Die Amtszeit des gewählten Kuratoriums beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleibt das Kuratorium bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder wird es aus einem wichtigen Grund abberufen, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand.
§ 9 – Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Ziele der Stiftung, kümmert sich darum, dass der Stiftung ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.
(2) Das Kuratorium erarbeitet Vorschläge für die Stiftungsarbeit für das der Stifterversammlung folgende Geschäftsjahr.
(3) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere
die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
die Genehmigung des Haushaltsplanes
die Feststellung des Jahresabschlusses
Änderungen dieser Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung
§ 10 – Geschäftsgang des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, kann mit dem Einverständnis aller Mitglieder auf die Frist verzichtet werden.
(2) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch müssen mindestens vier Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
(5) Eine Beschlussvorlage, ausgenommen solche bezüglich Satzungsänderung, Umwandlung oder Auflösung der Stiftung, gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt.
(6) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
(7) Die Erarbeitung von Vorlagen für das Kuratorium, die Vorbereitung der Sitzungen, die Fertigung der Niederschriften und der Vollzug von Beschlüssen des Kuratoriums obliegen dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen, sofern nicht ihre Person Gegenstand der Beratungen ist.
Der Vorsitzende des Kuratoriums wird vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig zu werden.
(8) Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig. Es kann beschließen, dass den Mitgliedern bare Auslagen ersetzt werden.
§ 11 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben natürlichen Personen. Der Bürgermeister der Stadt Lohmar ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium berufen und abberufen. Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Der erste Vorstand wird im Rahmen einer Gründerversammlung durch die Stifter bzw. Stifterinnen berufen.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit der anderen Mitglieder berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er bestimmt einen Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes und ein weiteres Vorstandmitglied oder durch drei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Das Kuratorium –beim ersten Vorstand die Stifterversammlung- kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes. Er berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes verfügt jedes Vorstandsmitglied über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe entstandene Aufwendungen erstattet werden, trifft das Kuratorium.
(6) Das Kuratorium erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
§ 12– Beschlüsse von Vorstand, Kuratorium und Stifterversammlung
(1) Beschlüsse werden auf Sitzungen des Vorstandes, des Kuratoriums und der Stifterversammlung getroffen. Die Sitzungen können nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen:
• als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. „Präsenzveranstaltung“)
• als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc), teilnehmen können (sog. „Hybridveranstaltung“)
• als ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, z.B. durch Telefon- oder Videokonferenzen, stattfindende Veranstaltung (sog. „virtuelle Veranstaltung“), soweit allen Mitgliedern die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme an der virtuellen Veranstaltung gegeben sind.
(2) Ungeachtet von den vorstehenden Bestimmungen können Beschlüsse auch ohne Sitzungen verfasst werden (sog. Schriftliches Verfahren/ Umlaufverfahren“).
Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder nachweislich beteiligt wurden, bis zu einem gesetzten Termin mindestens die jeweils für das Gremium festgelegte erforderliche Anzahl der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und der Beschuss mit der nach der Satzung vorgesehenen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmenabgabe soll 14 Tage betragen, wobei diese Frist nach pflichtgemäßem Ermessen des/der Vorsitzenden auf 3 Tage verkürzt werden kann.
§ 13 – Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung
(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Dazu ist ein gemeinsamer Beschluss vom Stiftungsvorstand und Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Aufhebungsbeschluss zu bestimmende juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 2 zu verwenden hat.
Vorstand und Kuratorium beschließen gemeinsam in einer form- und fristgerecht eingeladenen Sitzung über die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmberechtigten.
Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden. Sollte ein Aufhebungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich geworden sein, so fällt das Vermögen an die Stadt, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 – Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach der Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 15 – Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung der Bürgerstiftung Lohmar tritt am Tag nach der Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung in Kraft.